Neuauflage des Baugesuchs «Gostenpark» – weiterführende Überlegungen

Seit dem 04. März 2024 läuft die Einsprachefrist für das unter dem sperrigen Titel
«2. öffentliche Auflage – 1. Änderung Sondernutzungsplan – Ergänzung der besonderen Vorschriften und Anpassung zum Überbauungsplan Areal Gosten sowie Bekanntmachung Projektänderung Baugesuch 2022-112» erneut aufgelegte Baugesuchs für die Überbauung «Gostenpark», dem ehemaligen Wellnesszentrums des Resorts.

Kleine Randbemerkung: Plötzlich taucht der Begriff «Baugesuch» in der Ausschreibung auf, welcher bei der ersten Planauflage «vergessen» gegangen war.

Wie ich hier bereits geschrieben habe, musste das Projekt neu aufgelegt werden, weil bei der ersten Version die anrechenbare Geschossfläche viel zu klein ausgewiesen worden war. Neu sind es fast die Hälfte mehr, was eine viel zu hohe Ausnützungsziffer ergibt.

Gemäss dem Bericht zur Planauflage (Seiten 12 – 15*) sei das zulässig, weil auf dem Gosten-Areal, also auf dem StoWE-Grundstück 758, noch diesbezügliche raumplanerische Reservefläche vorhanden sei.

Im Text wird ausführlich auf die Situation bei Beginn der Planung in den Jahren 2006/2007 verwiesen. Völlig ausser Acht gelassen wird der Umstand, dass die damalige Trägerschaft (Quarten Resort AG) für das ganze Areal längst durch verschiedene Eigentümer abgelöst worden ist. Und dass die jetzige «Gostenpark»-Bauherrschaft erst durch den Konkurs der Walensee Resort AG in den Besitz des Grundstücks gekommen ist. Von einer Kontinuität der Verhältnisse kann daher keine Rede sein.

Nun ist vorgesehen, dass – einfach ausgedrückt – die Gostenpark-Bauherrschaft einen Teil des StoWE-Grundstücks für sich beanspruchen darf.

Es ist einigermassen stossend, dass die jetzigen Grundstückeigentümer noch nicht einmal gefragt wurden, ob sie mit einem solchen Deal einverstanden sind.

Für mich steht fest, dass eine derartige Massnahme nicht von einem Planungsbüro beschlossen werden kann, sondern dass die belasteten Eigentümer damit einverstanden sein müssen. Und dass so etwas nicht gratis sein kann. Eine sonst notwendige Reduktion der Geschossfläche käme die Bauherrschaft allemal teurer als eine Abgeltung an die StoWE.

Abgeltung
Gesetzt der Fall, die StoWE bieten Hand für eine solche «Sondernutzung», so muss vorab die Höhe der Abgeltung geklärt werden.

Sachlich entspricht es einer Art Baurecht: Die künftigen Gostenpark-Eigentümer brauchen ein Stück des StoWE-Bodens, im konkreten Fall sind es 470 m², um die Ausnützungsziffer auf die zulässigen 0.65 herunterzubringen.

Sicher ist: So wie es derzeit angedacht ist, wird (einmal mehr) versucht, die Stockwerkeigentümer über den Tisch zu ziehen.

* Nur schon die Länge des Geschwurbels im fraglichen Text zeigt mE., dass die Verfasser selber gemerkt haben, auf wie dünnem Eis sie sich mit ihrer Argumentation bewegen.    (ps)