Dienstbarkeiten und Grundlasten

Beim Kauf einer Wohnung sollte jeder Käufer einen Grundbuch-Auszug unserer Liegenschaft 758 erhalten haben. In diesem Dokument sind unter anderem die Grundlasten und Dienstbarkeiten aufgeführt.
Hier finden Sie einen (umgeschriebenen) Auszug daraus.

Bemerkenswert ist dabei, dass die wohl wichtigste Beziehung zwischen Resort und Nachbarschaft nicht geregelt, ja noch nicht einmal erwähnt wird: jene zur Gemeinde Quarten.

Möglicherweise gab oder gibt es Abmachungen über die gegenseitige Duldung, aber schriftlich wurde das anscheinend nie festgelegt.

Im Resort gibt es keine Zäune, die ganze Fläche gilt als öffentlicher Raum und wird auch so genutzt. Bei Badewetter belegen Besucher unser Grundstück und nutzen unsere Infrastruktur mit grosser Selbstverständlichkeit.
Unsere Hauswartung mäht bei den B- und A-Häusern Boden in Gemeindebesitz. Und auch unsere Entsorgungsplätze werden von Aussenstehenden für Gratis-Entsorgung nur zu gerne benutzt.

Hier herrscht Handlungsbedarf !


Ein paar Bemerkungen zu den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten:

Die Rechte der öffentlichen Hand (Gemeinde, SBB, EKZ usw.) sind soweit uninteressant. Bemerkenswert ist nur der unter Punkt 02 aufgeführte Eintrag über ein Durchleitungsrecht über die Liegenschaft 1225. Das ist ein Bauerngut oberhalb des Sekundarschulhauses – vermutlich ist das nur ein Tippfehler.

Gemäss Punkt 16 ist für die (ehemalige) Trafostation ein Baurecht bis ins Jahr 2052 eingetragen. Der Zweck ist der Betrieb einer „Schaltzentrale“, der Zusatz „übertragbar“ fehlt.
-> Das kann wichtig werden, wenn das EW Unterterzen das Gebäude ohne unser Einverständnis an Dritte verkaufen will.

Mit den Punkten 03 und 22 räumen sich die unmittelbaren Nachbarn gegenseitige Wegrechte ein.
-> Gemäss Grundbuch (Punkt 21) hätte das Grundstück 759 (Walser, Haus A4) nur ein Fusswegrecht, er hätte seine Zufahrt nicht über das StoWE-Grundstück führen dürfen.
An der 2. ao. StoWE-Versammlung vom 23.12.2010 wurde das aber stillschweigend akzeptiert.

Gemäss den Punkten 23 und 24 haben die Nachbarn ein Mitbenützungsrecht an drei Spiel– und vier Entsorgungsplätzen.
Von diesen ursprünglich angedachten Strukturen wurde nur ein Teil realisiert und einige davon zwischenzeitlich stillgelegt.
-> „Mitbenützungsrecht“ bei den Entsorgungsplätzen heisst nicht, dass die Nachbarn diese gratis nutzen dürfen – und Auswärtige sowieso nicht!