Missbrauch bei den Parkplätzen bekämpfen

Immer wieder werden Parkplätze und Carports der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Personen belegt, die dafür nicht berechtigt sind.
Es soll sogar Eigentümer geben, welche «ihre» (* siehe hier) Carportplätze an Aussenstehende vermieten oder vermietet haben.

Wenn jemand aufbegehrte, hiess es immer, Abhilfe sei nicht möglich, da weder die Polizei noch die Stockwerkeigentümer etwas dagegen unternehmen könnten.

Ein Eigentümer hatte sich im letzten Jahr beim Ausschuss über den Missbrauch von Carports und Parkplätzen beschwert und angefragt, welche Massnahmen Verwaltung und Ausschuss zu ergreifen gedenken.

Am 30.12.2023 hat er nachstehendes Mail bekommen (Auszug, erweiterter Auszug hier):

Der Ausschuss hat diesbezüglich auch bei der Kantonspolizei St.Gallen 
abgeklärt, wie man am besten mit unserem Problem Falschparker umgeht.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Das Problem ist auch bei der Polizei mehr als bekannt. Sie kann in 
solchen Situationen nur bedingt helfen. So kann sie zwar Bussen fürs 
Falschparken ausstellen, allerdings nur auf öffentlichem Grund.
Auf Privatgrund muss beim Kreisgericht Werdenberg Sarganserland eine 
amtliche Verfügung: «Parkverbot für Unberechtigte» beantragt werden. 
Dieses Parkverbot legitimiert dazu, eine sogenannte Privatanzeige an 
die Polizei zu erstatten, stellt jemand widerrechtlich sein Fahrzeug 
dort ab. (NB Frage: Wer würde diese Privatanzeige ausführen?) 
Weiters müssten wir Ergänzend gut sichtbar mindestens 8 grosse Tafeln 
aufstellen. Alles zusammen würden rund CHF 10'000.- kosten. 

Der Ausschuss ist der Ansicht, dass diese Lösung für das Resort 
nicht in Frage kommt. Es steht natürlich jedem StoWE frei, dies an 
der nächsten GV schriftlich zu beantragen.

Nun hatte ich schon vor längerer Zeit Kontakt mit dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Dort wurde mir bestätigt, dass das gerichtliches Verbot aus dem Jahr 2012, welches auf der Tafel beim vorderen Parkplatz aufgeführt ist, für das ganze Grundstück 758 verbindlich ist.
Das Grundstück 758 umfasst das gesamte Areal im Besitz der Stockwerkeigentümergemeinschaft, also auch die «inneren» Parkplätze und die Carports.

Basierend darauf kontaktierte ich Erwin Bolt (Verkehrstechnik, Kantonspolizei, Sicherheits- und Justizdepartement Kanton St.Gallen), welcher mir am 06.02.2024 (Auszug, ganzer Mailwechsel hier) folgendes antwortete:

Bei einer einzigen Zu- und Wegfahrt auf das Grundstück genügt ein 
Signal, um auf das gerichtliche Verbot aufmerksam zu machen. Das 
Verbot gilt für das ganze Grundstück und dies seit der Verfügung, 
demnach im Jahre 2012. Da hat sich nichts geändert und sie können 
dies anwenden.

Das weiter oben erwähnte Mail ist somit in drei Punkten unzutreffend:

  • Ein Parkverbot braucht kein neues gerichtliches Verbot, das bestehende von 2012 ist rechtsverbindlich.
  • Ein Parkverbot braucht nicht acht Tafeln, eine genügt.
  • Ein Parkverbot kostet uns nur einen Bruchteil der oben aufgeführten CHF 10’000.

Für ein Verkehrsschild rechnet man für Druck und Montage so rund CHF 800, dazu dürften noch ein paar hundert Franken kommen für die Begutachtung des Planes für dessen Aufstellung durch die Abteilung Verkehrstechnik beim Kanton. Ein Budget von CHF 2000 würde somit ausreichen.

Im oben zitierten Mail wird zudem das Thema «Bussen» aufgegriffen.
Richtig ist, dass die Polizei auf privatem Gelände keine Kontrollen durchführt und somit von sich aus auch keine Bussen ausspricht.

Die Bergbahnen haben auf ihren Parkplätzen das gleiche Problem. Sie müssen zwar Parkgebühren einfordern, aber die Polizei kann und will nichts gegen Übertretungen unternehmen.

Der Ausweg heisst Umtriebsentschädigung.

Seit etwa einem halben Jahr kontrollieren die Bergbahnen recht konsequent, ob die Besucher die Parkgebühren bezahlt haben. Falls nicht, finden sie bei der Rückkehr einen Zettel auf der Frontscheibe mit der Aufforderung, binnen weniger Tage eine Umtriebsentschädigung von CHF 40 an eine Inkasso-Seite der Bergbahnen zu überweisen, sonst würden sie bei der Polizei angezeigt.
Eine Runde über den Parkplatz zeigt, dass viele solcher Zettel verteilt werden – da kommt ganz schön was zusammen.

Warum überlegen wir nicht, uns dem Inkassosystem der Bergbahnen anzuschliessen und denen dafür die Hälfte des Ertrags zu überlassen? Das wäre doch eine klassische Win-Win-Situation.

Auf einige dieser Fakten habe ich übrigens schon auf dieser Seite hingewiesen – mit dem üblichen «Erfolg».


«Eigener» Carportplatz

Die Plätze in den Carports sind zwar den einzelnen Wohnungen zugewiesen, sie sind jedoch weder Teil des Sonderrechts noch des ausschliessliche Nutzungsrechts der jeweiligen Wohnung. – Das lässt sich anhand des Grundbucheintrags und der Aufteilungspläne ganz einfach feststellen.
Sie sind somit Gemeinschaftseigentum, welches der Eigentümer zwar nutzen darf, über welches er jedoch nicht verfügen kann.

Insbesondere ist eine Vermietung an Dritte absolut unzulässig, allfällige Erträge aus Vermietungen fallen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft und müssen von der Verwaltung eingezogen werden.
Überdies müss(t)en Mietverhältnisse gemäss Reglement ohnehin der Verwaltung gemeldet werden.