N&V-Reglement: Thesen und Ideen

Lage und Zweck der Liegenschaft / Gemeinschaftliche Kosten
Grundstück (Parzellen Nr.) 2469
Separate Reglemente
Genehmigungsverfahren für Reglemente
Einstimmigkeit
Dauervermietung
Erneuerungsfonds C-Häuser
Erneuerungsfonds: Auszahlungen
Erneuerungsfonds: Anlage der Mittel
Vorkaufsrecht
Gästebetreuung / «Wilde» Vermietung
Haftpflichtversicherung für Vermieter
Ausgabenkompetenzen
Sonnenstoren/Markisen und Rollladen/Jalousien
Private Nutzung von Parkplätzen und andern gemeinschaftlichen Flächen
Abgeltung für private Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen
Abgeltung für Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen durch Dritte
Verzugszinsen sind erst ab Ende Jahr fällig
Anforderungen an Ausschussmitglieder
Betreuung der ankommenden Gäste
«Gemeinverträgliche» Nutzung



Lage und Zweck der Liegenschaft / Gemeinschaftliche Kosten

Unter I.2. „Lage und Zweck der Liegenschaft“ steht:
„Die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 758 bildet zusammen mit den Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 2428, 2429, 2430, 2431 und 2469 das Ferienresort „Resort Walensee».
Wirtschaftliche Angelegenheiten zwischen den Eigentümern der Liegenschaften Nr. 758 und den Eigentümern der Liegenschaften Nr. 2428, 2429, 2430, 2431 und 2469 werden zwischen den Eigentümern der jeweiligen Liegenschaften geregelt.“

Da es mittlerweile bezüglich Tourismus keine Zusammenarbeit mehr gibt, kann man sich fragen, ob dieser Passus so noch ins Reglement gehört.
An sich reicht so etwas:
„Die Liegenschaft auf Parzelle Nr. 758 bildet zusammen mit den übrigen Liegenschaften auf der Gostenhalbinsel das „Resort Walensee». “

Die Abgeltung von StoWE-Leistungen wurde in der Vergangenheit vernachlässigt. Mit grosser Selbstverständlichkeit wird unsere Infrastruktur sowohl von Anstössern wie auch von externen Besuchern ge- oder missbraucht.
Die Frage ist allerdings, ob/wie sich das mit vertretbarem Aufwand ändern lässt. Auf jeden Fall macht es keinen Sinn, etwas ins Reglement zu schreiben, was vom Goodwill anderer abhängig ist.

Auch im umgekehrten Fall gemäss V. 1. (Gemeinschaftliche Kosten – Bestandteile, ganz unten) kann die Aufzählung der Liegenschaften gestrichen werden.
Statt: „Allfällige Nutzung von Einrichtungen auf den Parzellen 2428, 2429, 2430, 2431 und 2469 und deren Abgeltung ist bei Bedarf vertraglich zu regeln.“ reicht „Allfällige Nutzung von Einrichtungen auf andern Liegenschaften ist bei Bedarf vertraglich zu regeln.“

In diesem Falle würde der folgende Passus obsolet.


«Neues» Grundstück (Parzellen Nr.) 2469

Grund ist eine Änderung im Grundbuch: Das Haus E3 ist im Grundbuch jetzt als Parzelle 2469 aufgeführt und wird im Reglement deshalb so erwähnt, siehe hier.


Separate Reglemente

In IV.1. (Gemeinschaftliche Teile – Grundsatz) steht neu: «Von Eigentümern, welche gemeinschaftliche Teile zum ausschliesslichen Gebrauch nutzen, kann die Gemeinschaft eine Abgeltung gemäss separatem Reglement einfordern.»

In V.5. (Gemeinschaftliche Kosten – Getrennter Gebäudeunterhalt der siebzehn Häuser) steht neu: «Für diese von den Eigentümern von Wohnungen in diesen Häusern selbständig zu tragenden Kosten bilden diese je eine selbständige Untergemeinschaft. Der Verteilschlüssel der Kosten, die Organisation usw. sind in einem separaten Reglement geregelt.»

Grundsätzlich könnte man diese Punkte auch direkt im N&V-Reglement regeln. Nur müssten diese Texte erst einmal entworfen und von den Eigentümern bewilligt werden. Darum soll im N&V-Reglement nur die Möglichkeit erwähnt werden, solche Reglemente zu schaffen.
Beim Gebäudeunterhalt ist das eigentlich schon seit 2007 angedacht, nur hat es bisher niemand in Angriff genommen.

Zu bedenken ist dabei, dass Zusatzreglemente viel einfacher an wechselnde Bedürfnisse angepasst werden können. Dafür braucht es nur ein einfaches Mehr  und keinen (kostspieligen) Neueintrag im Grundbuch.


Genehmigungsverfahren für Reglemente

Für das N&V-Reglement ist gemäss I.3. (Geltungsbereich und Änderung des Reglements – Änderung des Reglements) ein qualifiziertes Mehr (mindestens 66 Eigentümer, mindestens 50 % der Wertquoten) erforderlich.
Für alle übrigen «Erlasse» (Reglemente, Hausordnung usw.) reicht ein einfaches Mehr; Beratung und Beschlussfassung erfolgen immer an einer GV.
Das entspricht der Regelung im bestehenden N&V-Reglement und muss nicht «genauer» festgeschrieben werden..

Einstimmigkeit

Gesetz und/oder N&V-Reglement fordern für gewisse Entscheide «Einstimmigkeit».
Im bestehenden N&V-Reglement lauten die Passagen so:

  • III.1. Sonderrecht – Nutzung
    «Eine Änderung des festgelegten Nutzungszwecks bedarf der Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer» (siehe auch unten bei VII.2.d.).
  • IV.4. Gemeinschaftliche Teile – Gebrauchsüberlassung an Dritte (Miete)
    «Teile, Räume und Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums können nur unter Zustimmung aller Stockwerkeigentümer vermietet werden (Parkplätze, Bastelräume etc) ..»
  • VI.3. Unterhalt, Umbau und Erneuerungen – Massnahmen, die der Verschönerung oder der Bequemlichkeit dienen
    «Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.»
  • VI.4. Unterhalt, Umbau und Erneuerungen – Veränderungen des Aussehens der Liegenschaft
    «Massnahmen, welche die äussere Gestalt und das Aussehen der Liegenschaft massgeblich beeinflussen, dürfen in jedem Fall nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ausgeführt werden.»
  • VII.2.d. Verwaltungsordnung – Stockwerkeigentümerversammlung – Beschlussfassung – Im Besonderen – Veräusserung oder Belastung der Sache / Veränderung der Zweckbestimmung
    «Zur Veräusserung oder Belastung (Errichtung eines beschränkt dinglichen Rechtes: v.a Verpfändung und Dienstbarkeitsbestellung) der Sache sowie zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung wird in Abänderung der gesetzlichen Grundsatzregelung nach Art. 648 Abs. 2 ZGB – welche hierfür Einstimmigkeit verlangt – ein Stimmquorum von 80 % aller Stockwerkeigentümer, welche zugleich den grösseren Teil der Sache vertreten, festgelegt.»
  • VIII.4. Änderungen im Bestand der Gemeinschaft und Aufhebung des Stockwerkeigentums – Aufhebung des Stockwerkeigentums
    «Das Stockwerkeigentum kann nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer aufgehoben werden. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Untergang (Art. 712 f ZGB).»

In der neuen Fassung ist vorgesehen, dass für IV.4. (Gemeinschaftliche Teile – Gebrauchsüberlassung an Dritte/Miete) ein einfaches Mehr reichen soll.
-> Die (Gratis!)-Dauerabtretung des vorderen Parkplatzes wurde an der entsprechenden GV nicht einmal traktandiert, sondern vom damaligen Buchhalter in eigener Kompetenz „beschlossen“.

Bei VIII.4. (Änderungen im Bestand der Gemeinschaft und Aufhebung des Stockwerkeigentums – Aufhebung des Stockwerkeigentums) spielt es keine grosse Rolle, was da steht – eine Aufhebung wäre ohnehin das Ergebnis eines Gerichtsbeschlusses.

Für die übrigen Punkte ist vorgesehen, die Regelung, wie sie das bestehende Reglement für Veräusserung oder Belastung der Sache bezw. Veränderung der Zweckbestimmung vorsieht, etwas zu verschärfen: (mindestens) 80 % der Stimmen und 80 % (bisher 50 %) der Wertquoten.

Hier gilt es zu bedenken:

  • Natürlich kann man eine „echte“ Einstimmigkeit (= 100 % der Stimmen) fordern. Nur macht man damit jegliche Änderungen unmöglich – bei 131 Eigentümern werden nie alle an einer Abstimmung teilnehmen wollen/können.
  • Wir haben hier ein rechtliches Paradox.
    Wenn wir per Änderung des N&V-Reglements (= qualifiziertes Mehr) bei der Einstimmigkeit eine Abschwächung gegenüber der jetzigen Formulierung vornehmen, unterlaufen wir die jetzigen Vorgaben -> Juristenfutter vom Feinsten!
  • Und noch mehr Juristenfutter. Details zum Stockwerkeigentum werden im ZGB im Art. 712 geregelt. Dem übergeordnet sind die Bestimmungen über das Gemeinschaftseigentum. Dort steht in Art. 647, Abs. 1: «Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.»
    Grundsätzlich wäre man in einem neuen Reglement also ziemlich frei, wie man etwas regeln will. Aber bei einer nachträglichen Änderung ?


Dauervermietung

In III.4. (Sonderrecht – Besuche und Gebrauchsüberlassung an Dritte / Miete) steht neu „Gebrauchsüberlassungen auf Dauer an Dritte (nicht-touristische Vermietung) sind dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen.“

In der Schweiz müssen Personen eine Wohnsitznahme / einen Wohnsitzwechsel der Gemeindeverwaltung melden. Diese Verpflichtung gilt auch für Vermieter. Wer also jemandem eine Wohnung für eine längere oder gar unbefristete Zeit vermietet, kann sich strafbar machen, wenn das nicht gemeldet wird und der Mieter keinen andern Wohnsitz in der Schweiz hat.

Zudem hat die Meldung an die Verwaltung praktische Gründe. Die Verwaltung muss wissen, wer sich dauernd im Resort aufhält.
Wir hatten letztes Jahr solche Dauermieter, von welchen sich nicht alle an die Regeln gehalten haben. Doch keiner wusste, wer sie sind und wie man sie hätte kontaktieren können.

Falls eine klarere Regelung erwünscht ist, könnte eine mögliche Fassung so lauten: „Gebrauchsüberlassungen auf Dauer an Dritte (länger als 2 Monate, zeitlich unbegrenzt oder zur Wohnsitznahme) sind dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen.“ .


Erneuerungsfonds C-Häuser

Die C-Häuser sind Einfamilienhäuser. Kaum ein Eigenheimbesitzer legt für sein Haus einen Erneuerungsfonds an. Das macht nur für Gemeinschaftsbesitz Sinn.
Beim Fonds für die gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks 758 (Wege, Park, Carports, Seewasserpumpe) zahlen die Besitzer der C-Häuser, wie alle andern, anteilig gemäss Wertquote.
Übrigens wurden die C-Häuser schon bisher nicht gleich behandelt. Für die Mehrfamilienhäuser beträgt die jährliche Fondseinlage rund 0.5 % des Gebäudeversicherungswertes. Die C-Häuser zahlten als einzige nur ca. 0.2 %. Wer das wann so festgelegt hat, lässt sich fast nicht mehr herausfinden.


Erneuerungsfonds: Auszahlungen

Über die Mittel des Erneuerungsfonds befindet die StoWE-GV für Vorhaben, die das ganze Resort betreffen oder die entsprechende Haus-Gemeinschaft für Vorhaben, die ein bestimmtes Haus betreffen. Die Abstimmungen erfordern gemäss VI.1. ein einfaches Mehr.
Weder Verwaltung noch Ausschuss dürfen ohne Beschluss der GV Geld aus dem Erneuerungsfonds ausgeben.


Erneuerungsfonds : Anlage der Mittel

Bisher sind die Mittel des Erneuerungsfonds auf einem Bankkonto deponiert. Als Folge der jetzigen Negativzinsen kostet das die Gemeinschaft rund CHF 6000 pro Jahr.
Ursprünglich ging man von einer kurzen Episode aus. Mittlerweile sagen Finanzexperten, die Niedrigzinsperiode könne noch zehn Jahre oder länger dauern. So wird uns die Aufbewahrung dieses Geldes auf einer Bank schnell einmal CHF 60’000 oder mehr kosten.
Deshalb wäre es sinnvoll, alternative Anlagevehikel ins Auge zu fassen. Das ist der Grund, warum der Passus „Die Mittel des Erneuerungsfonds sind auf den Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bei einer Bank anzulegen“ allgemeiner gefasst wurde.
Es geht nicht darum, das Geld leichter ausgeben zu können. Sondern darum, es kostengünstiger – wenn möglich sogar gewinnbringend – anlegen zu können.

Wie man jeder Jahresabrechnung entnehmen kann, stimmt es übrigens nicht, dass die Gelder pro Haus angelegt ist. Es werden nur intern separate Konten geführt. Es gibt also ein gemeinsames Haben-Konto (das Guthaben bei der Bank) und je ein Soll-Konto pro Haus.


Vorkaufsrecht

Viele StoWE-Gemeinschaften kennen ein Vorkaufsrecht der Gemeinschaft beim Verkauf einer Wohnung. Man verspricht sich davon eine gewisse Kontrolle über die Zusammensetzung der Eigentümerschaft.
Die Ausübung eines Vorkaufsrechts bei einer grossen Gemeinschaft wie das Resort Walensee wäre allerdings sehr komplex.
Nun wurde jedoch eine Wohnung von jemandem aus Abu Dhabi (VAE) gekauft.
Wie kann sich ein Besitzer aus einem fernen Land in unsere StoWE-Gemeinschaft einfügen? Die Frage hat nichts mit Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit zu tun, es geht um so praktische Dinge wie Verständigung oder Kenntnis der lokalen Sitten und Gebräuche. So ist zB. Deutsch als Verhandlungssprache festgelegt, und für gewisse Geschäfte ist eine Präsenz vor Ort unabdingbar.
Vielleicht muss die Idee eines Vorkaufsrechts doch noch vertieft geprüft werden.


Gästebetreuung / «Wilde» Vermietung

Zunehmend werden Wohnungen über Internet-Plattformen vermietet. Die Folge: Immer wieder „stranden“ hilflose Gäste vor der Schranke und wissen nicht weiter.
Man müsste ins Auge fassen, ob nicht ein Passus ins N&V-Reglement gehört mit dem Inhalt: „Vermieter sorgen dafür, dass sie jemand bei der Ankunft von Gästen vor Ort vertritt. Ankommende Gäste werden dabei über Gegebenheiten und Regeln im Resort informiert.“

Wer hier vermietet, ist nicht im Null-Sterne-B&B-Bereich tätig. Das Resort bietet Drei-Sterne-Qualität zu entsprechenden Preisen. Da gehören Empfang und Betreuung der Gäste vor Ort zwingend dazu. Ein «Wir schauen vielleicht einmal vorbei» kann es nicht sein! Das ist rücksichtslos gegenüber den Gästen – und den Personen vor Ort, die immer wieder helfend einspringen müssen.


Haftpflichtversicherung für Vermieter

Es wurde die Idee aufgebracht, Vermietende müssten eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Das wäre sicher sinnvoll, die Krux liegt im «Kleingedruckten». Denn: Normale (Privat-)Haftpflichtversicherungen schliessen so ziemlich alle Risiken aus, die sich aus kommerziellen Tätigkeiten (zB. Vermietung) ergeben.
Man müsste den Vermietenden somit genau vorschreiben, welche Deckungen die Versicherung zu bieten hat, also quasi eine eine massgeschneiderte Police definieren.
Ob ein M&V-Reglement der richtige Platz dafür ist, sei dahingestellt.


Ausgabenkompetenzen

Die Ausgabenkompetenz der Verwaltung beträgt derzeit CHF 4000. Das ist im Verwaltungsvertrag festgelegt, der von der GV genehmigt wurde.

Die Ausgabenkompetenz des Ausschusses ist gleich wie jene der Verwaltung, derzeit also ebenfalls CHF 4000. Das ist im Ausschussreglement festgelegt, das ebenfalls von der GV genehmigt wurde.


Sonnenstoren/Markisen und Rollladen/Jalousien

Im bisherigen Reglement werden an zwei Stellen (II.5. und III.2.) «Sonnenschutz- und Rollladen» bezw. «Sonnenstoren und Rollladen» erwähnt. Das ist verwirrlich, weil es sich dabei um unterschiedliche Sachen und Rechte handelt.
Damit klar ist, wovon die Rede ist, sollten konsequent die Begriffe Markise für «Sonnenschutz/Sonnenstoren» und Jalousie anstelle von «Rollladen» verwendet werden (siehe Bilder unten).

Die GV von 2016 hat bewilligt, dass Eigentümer auf eigene Kosten Markisen montieren lassen dürfen, sofern sich diese farblich ins Gesamtbild des Resorts einfügen.
-> Markisen sind immer Privatbesitz auf Gemeinschaftsgrund mit ausschliesslichem Nutzungsrecht.

-> Die Jalousien aussen an Türen und Fenstern sind immer Gemeinschaftsbesitz.
Gemäss III.2. hat jedoch der einzelne Eigentümer für ihre Reinigung, Reparatur, Unterhalt und Erneuerung zu sorgen.

Es wäre also sachlich falsch, im Reglement Jalousien und Markisen gleich zu behandeln.


Private Nutzung von Parkplätzen und andern gemeinschaftlichen Flächen

Einige Eigentümer nutzen gemeinschaftliche Flächen sehr «grosszügig».
Bei der permanenten Nutzung von Flächen in der Umgebung der Wohnung, zB. als Garten oder Sitzplatz, ist vorgeschlagen, ein Reglement zu schaffen, anhand dessen die Gemeinschaft von den Nutzern eine Abgabe einfordern kann – siehe auch hier.

Schwieriger ist es bei dauernder Belegung von Parkplätzen und andern Abstellflächen, zB. für Sportgeräte. Grundsätzlich müsste auch hier eine Bewilligung eingeholt und eine Abgabe errichtet werden.
So gibt es Eigentümer, die mehrere Autos haben und/oder ein Schiff bezw. einen Trailer, welche permanent Parkplätze belegen. In diese Kategorie gehören übrigens auch Eigentümer, die ständig vor ihren Wohnungen parkieren.

Klar ist: Es gäbe Handlungsbedarf.
Weniger klar ist, wie man den erlaubten Rahmen definiert und ab wann eine solche Nutzung kostenpflichtig wäre. Und: Wer kann/will das kontrollieren/durchsetzen?


Abgeltung für private Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen

Die Neufassung des N&V-Reglemnts sieht vor, dass die Gemeinschaft für die dauernde Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen eine Abgeltung verlangen kann.
Nun gab es den Einwand, dass so solche Nutzungen quasi hintenherum legalisiert würden.
Das wäre nur richtig, wenn es solche Nutzungen (noch) nicht geben würde. Tatsächlich sind sie aber im Resort in unterschiedlichster Art allgegenwärtig.
Somit wäre es sicher angebracht, wenn die Gemeinschaft etwas dafür zurückbekommt.

Das «Preisschild» ist übrigens bekannt:
Durch Datenanalyse der Wertquoten in Abhängigkeit von Wohn- und Sitzplatz-Flächen – abzüglich einer Korrektur für die Lage – lässt sich noch heute eruieren, wie die Projektentwickler die «Preise» (= Wertquoten) der Flächen ursprünglich festgelegt hatten.
Legt man nun die «annektierten» Flächen auf Wertquoten um, ergeben sich folgende Preise dafür.

Bewertung:
– 1 qm Wohnfläche entspricht ca. 0.65 Wertquotenpunkten
– 1 qm Sitzplatzfläche entspricht ca. 0.14 Wertquotenpunkten

Daraus folgt:

  • Überführung von Gemeinschaftsfläche in ausschliessliches Nutzungsrecht «kostet» 0.14 WQ-Punkte pro qm
  • Überführung von ausschliesslichem Nutzungrecht in Stockwerkeigentum «kostet» 0.51 WQ-Punkte pro qm

Bei einem Budget von ca. 1 Million Franken entspricht 1 WQ-Punkte 100 Franken «Miete» pro Jahr.


Abgeltung für Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen durch Dritte

Noch schwieriger wird es sein, Beiträge für die Nutzung von Gemeinschaftseigentum von Dritten einzufordern.
Zwar wird unsere Infrastruktur (Parkanlage, Entsorgung usw.) gerne und ziemlich unverschämt von Nicht-Eigentümern genutzt. Aber ein Modell, wie wir dafür Geld bekommen, müsste erst noch gefunden werden.

Zwingend wird es eine umfassende vertragliche Lösung mit dem Eigentümer / den Eigentümern brauchen, wenn das Wellnessgebäude zu einer Wohnsiedlung wird.


Verzugszinsen sind erst ab Ende Jahr fällig

Unter V.7. «Beiträge und Vorschüsse» heisst es, für verfallene Betriebskostenbeiträge würden 5 % Verzugszinsen erhoben.
Rechtlich sind Vorschusszahlungen erst per Ende des laufenden Jahres verfallen. Verzugszinsen könnten somit im laufenden Jahr nur für jenen Teil erhoben werden, um welchen im Vorjahr die effektiven Gemeinschaftskosten höher waren als die geleisteten Vorschusszahlungen.


Anforderungen an Ausschussmitglieder

Wie die meisten Vereine, war die StoWE-Gemeinschaft bisher froh, einen einigermassen funktionierenden Ausschuss zu haben. Weitergehende «Anforderungen» wurden an dessen Mitglieder nicht gestellt.
Neu stehen solche Forderungen im Raum. So müsste ein Ausschussmitglied Eigentümer sein, keine kommerziellen Interessen im Resort haben und über – noch zu definierende – Mindestqualifikationen verfügen.

Solche Wünsche kann man anbringen – nur wird sich bald gar niemand mehr für diese Ochsentour zur Verfügung stellen. Schliesslich ist ein Ausschussmitglied nicht viel mehr als ein Clown, der seine Arbeitszeit unentgeldlich zur Verfügung stellt, um bei jeder Gelegenheit abgeklatscht zu werden.

Allerdings ist das N&V-Reglement der falsche Ort für solche Wünsche. Das gehört ins Ausschussreglement, Kapitel 1 – Zusammensetzung und Wahl. Als dieses 2019 von der GV verabschiedet wurde, war von diesen Wünschen noch keine Rede ..


Betreuung der ankommenden Gäste

Im Text heisst es: «Ankommende Gäste werden bei der Ankunft betreut und über die Gegebenheiten und Regeln im Resort informiert.» Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, lässt der Text offen. Ob Präsenz vor Ort oder mit Mitteln wie einem Video-Telefonat: Solange der Gast eine kompetente Ansprechperson erreichen kann, ist das in Ordnung.
Was wir verhindern wollen und was es immer wieder gegeben hat: Dass Gäste orientierungslos im Resort herumirren und die erstbeste Person um Hilfe angehen müssen.
Wir sind ein Drei-Sterne-Resort und die Vermieter kassieren Drei-Sterne-Preise, da haben die Gäste Anspruch auf angemessene Dienstleistungen.


«Gemeinverträgliche» Nutzung

Bisher hiess es in III.4. (Besuche und Gebrauchsüberlassung an Dritte): «Den Stockwerkeigentümern ist bekannt, dass die gesamte Anlage touristisch genutzt wird. Insofern akzeptieren die Stockwerkeigentümer, die ihre Wohnungen nicht vermieten, die sich aus der touristischen Nutzung ergebenden Konsequenzen.»

Die neue Version lautet: «Den Eigentümern ist bekannt, dass Teile der Anlage touristisch genutzt werden. Insofern akzeptieren die Eigentümer die sich aus einer gemeinverträglichen touristischen Nutzung ergebenden Konsequenzen.»

Nun weiss jeder, dass nicht die die gesamte Anlage touristisch genutzt wird. Viele Wohnungen werden dauernd bewohnt oder nicht vermietet, also nicht touristisch genutzt.
Das ist keine Einschränkung, sondern einfach Realität.

Zudem ist es klar, dass alle (= vermietende und nicht vermietende) die Konsequenzen aus einer touristischen Nutzung akzeptieren müssen.
Das ist keine Einschränkung, sondern die Korrektur eines Fehlers der alten Version.

Neu ist nur das Wort «gemeinverträglich«.
Es soll heissen, dass alle akzeptieren, wenn es zB. beim Mieterwechsel einmal etwas lauter wird. Aber nicht, wenn sich Mieter benehmen wie Wilde. Einfach ausgedrückt: Wenn sich alle an die Hausordnung halten ist das «gemeinverträglich».

Es braucht schon viel bösen Willen, darin eine Beschränkung der Besitzerrechte zu sehen.